Goldplating bei Familienzusammenführungen: Asylberechtigte vs subsidiär Schutzberechtigte

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Obwohl die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG nur für Asylberechtigte gilt, gewährt Österreich auch subsidiär Schutzberechtigten das Recht auf Familienzusammenführung. Ich beantrage dazu die Erteilung folgender Auskunft:

Wie viele syrischen und afghanischen Staatsbürgern wurde aufgrund ihrer Stellung als Kind im Kalenderjahr 2023 gemäß dem Asylgesetz die Einreise nach Österreich gestattet? Wie viele davon A.) als Kinder von Asylberechtigten ohne die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen zu müssen (Drei-Monats-Regelung) B.) wie viele als Kinder von Asylberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG und C.) wie viele als Kinder von subsidiär Schutzberechtigten?

Gleiche würde ich gerne wissen für das Kalenderjahr 2022, 2021 ,2020 und 2019. Jeweils ebenso untergliedert in die 3 Untergruppen.

Wie viele syrischen und afghanischen Staatsbürgern wurde gemäß § 35 Abs 2a AsylG aufgrund ihrer Stellung als Elternteil eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Kalenderjahr 2023 gemäß dem Asylgesetz die Einreise nach Österreich gestattet? Wie viele davon A.) als Elternteil eines Asylberechtigten B.) wie viele als Elternteil von subsidiär Schutzberechtigten?

Gleiche würde ich gerne wissen für das Kalenderjahr 2022, 2021 ,2020 und 2019. Jeweils ebenso untergliedert in die 2 Untergruppen.

VIelen Dank für Ihre Bemühungen

Warte auf Antwort

  • Datum
    6. Mai 2024
  • Frist
    1. Juli 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Goldplating bei Familienzusammenführungen: Asylberechtigte vs subsidiär Schutzberechtigte [#3098]
Datum
6. Mai 2024 08:02
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Obwohl die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG nur für Asylberechtigte gilt, gewährt Österreich auch subsidiär Schutzberechtigten das Recht auf Familienzusammenführung. Ich beantrage dazu die Erteilung folgender Auskunft: Wie viele syrischen und afghanischen Staatsbürgern wurde aufgrund ihrer Stellung als Kind im Kalenderjahr 2023 gemäß dem Asylgesetz die Einreise nach Österreich gestattet? Wie viele davon A.) als Kinder von Asylberechtigten ohne die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen zu müssen (Drei-Monats-Regelung) B.) wie viele als Kinder von Asylberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG und C.) wie viele als Kinder von subsidiär Schutzberechtigten? Gleiche würde ich gerne wissen für das Kalenderjahr 2022, 2021 ,2020 und 2019. Jeweils ebenso untergliedert in die 3 Untergruppen. Wie viele syrischen und afghanischen Staatsbürgern wurde gemäß § 35 Abs 2a AsylG aufgrund ihrer Stellung als Elternteil eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Kalenderjahr 2023 gemäß dem Asylgesetz die Einreise nach Österreich gestattet? Wie viele davon A.) als Elternteil eines Asylberechtigten B.) wie viele als Elternteil von subsidiär Schutzberechtigten? Gleiche würde ich gerne wissen für das Kalenderjahr 2022, 2021 ,2020 und 2019. Jeweils ebenso untergliedert in die 2 Untergruppen. VIelen Dank für Ihre Bemühungen
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3098 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3098/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in